Aktuelle Entscheidungen der Synode und dienstrechtliche Themen
Neue Regelung zur Altersgrenze

14.01.2025
ksb_vt
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Liebe Studierende,
schön, dass Sie Theologie studieren, auf der Liste der Theologiestudierenden der EKHN stehen und beabsichtigen, in den Dienst unserer Kirche als Pfarrer*in zu treten.
Als Leiter des Referats Personalförderung und Hochschulwesen möchte ich Sie heute über aktuelle Entscheidungen der Synode und dienstrechtliche Themen informieren.
Änderung des Vorbildungsgesetzes - Altersgrenze
Die 13. Kirchensynode hat zum 01.01.2025 beschlossen, die Altersgrenze für die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Verbeamtung) an die EKD-weit gültige Altersgrenze anzupassen. Dies bedeutet, dass zu Beginn des praktischen Vorbereitungsdienstes (Vikariat) das 33. Lebensjahr nicht vollendet sein darf, d.h. Sie müssen noch 32 Jahre alt sein.
Die Form des Dienstverhältnisses aus dem Vikariat wird im Pfarrdienst weitergeführt, wenn sich dieser unmittelbar an das Vikariat anschließt, d.h. wenn Sie im Vikariat verbeamtet waren, würden Sie dies im Pfarrdienst auch, wenn Sie dies wollen und keine anderen Hinderungsgründe entgegen stehen.
Im Wortlaut heißt es künftig im Vorbildungsgesetz (§7)
„(1a) In den praktischen Vorbereitungsdienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau kann aufgenommen werden, wer das 33. Lebensjahr noch nicht vollendet hat in Form eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder wer das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat in Form eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses.
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen, wie abgeschlossenen theologischen Qualifizierungsarbeiten, Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege von Angehörigen, kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1a abgewichen werden.“
Übergangsregelung
Der Absatz 2 ermöglicht es als „besonders begründeter Ausnahmefall“ eine individuelle Übergangsregelung für diejenigen Studierenden anzuwenden, die in den nächsten vier Semestern (gerechnet ab dem Sommersemester 2025) bei Abschluss des Studiums, das 33. Lebensjahr, aber nicht das 39. Lebensjahr vollendet haben und zum nächsten Termin den praktischen Vorbereitungsdienst (Vikariat) antreten.
Wenn Sie von der Überschreitung der Altersgrenze betroffen sind, melden Sie sich bitte unbedingt zur persönlichen Beratung bei mir.
Ebenfalls kann, wie Absatz 2 als Beispiele explizit macht, die Altersgrenze überschritten werden bei Vorliegen einer abgeschlossenen theologischen Qualifikationsarbeit oder aufgrund von Mutterschutz, Elternzeiten oder der Pflege von Angehörigen. Außerdem werden soziale Aspekte eine Rolle spielen und abgeleistete soziale Dienste (wie freiwilliges soziales Jahr o.ä.) als „besonders begründeter Ausnahmefall“ angerechnet werden.
Wenn Sie diese Altersgrenze überschreiten, nehmen wir Sie in ein privat-rechtliches Dienstverhältnis (Angestellte) auf.
Öffentlich-rechtliches und privat-rechtliches Dienstverhältnis
Was sind die Unterschiede?
Vikariat:
Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
Vikar*innen erhalten als Beamt*innen auf Widerruf die „Anwärterbezüge höherer Dienst“ nach der Bundesbesoldung, ggf. zuzüglich Familienzuschlag. Das sind gegenwärtig 2624,08 € brutto ohne Familienzuschlag.
Eine jeweils aktuelle Tabelle und eine Gehaltsrechner finden Sie z.B. hier: https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/
Als Beamt*in auf Widerruf können Sie wählen, ob Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sein wollen oder Sie sich privat krankenversichern und Beihilfe beziehen. Das kann je nach Lebenssituation unterschiedlich für Sie günstiger sein, da Sie z.B. bei einer privaten Krankenversicherung auch für Ihre Kinder Beiträge bezahlen müssen.
Wenn Sie sich freiwillig gesetzlich versichern, erhalten Sie den Arbeitgeberanteil des Krankenkassenbeitrages steuerfrei mit Ihrem Bruttogehalt.
Privat-rechtliches Dienstverhältnis
Als Angestellte*r im Vikariat erhalten Sie einen Unterhaltszuschuss von 3.192,39 € brutto zuzüglich Familienzuschlag, wenn Sie Kinder haben.
Als Angestellte*r sind Sie gesetzlich versicherungspflichtig und zahlen auch Beiträge in die Sozialversicherung und Rentenversicherung. Zusätzlich zahlt die EKHN für Sie in die Evangelische Zusatzversorgungskasse (EZVK www.ezvk.de ). Auch die Renten- und Sozialversicherungspflicht kann - je nach Lebenssituation - von Vorteil sein, z.B. bei einem späteren Wechsel des Berufes.
Pfarrdienst
Im Pfarrdienst im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhalten Sie 100% der Bundesbesoldung A13 (z. B. Stufe 2 wären das zur Zeit 5.286,94 € brutto) später A 14 zuzüglich ggf. Familienzuschlag. Im Ruhestand erhalten Sie dann die derzeit gültigen Versorgungsbezüge, einen Ruhegehaltssatz von maximal 71,75% (bei 40 Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit).
Sie können auch im Pfarrdienst im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis freiwillig gesetzlich versichert bleiben. Der Arbeitgeberanteil wird dann ebenfalls gezahlt.
Im Pfarrdienst im privat-rechtlichen Dienstverhältnis erhalten Sie einen unbefristeten Dienstvertrag und ein Entgelt E 12 KDO (z.B. in Stufe 2 wären dies 5.589 € brutto). Familienzuschläge gibt es derzeit nicht. Sie zahlen in die gesetzliche Rentenversicherung ein, der Beitrag in die Evangelische Zusatzversorgungskasse wird seitens der EKHN gezahlt.
Für beide Formen des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen (z.B. Erreichbarkeit, Arbeitszeit) des Pfarrdienstrechtes der EKHN.
In der Kirchenverwaltung hat sich eine Arbeitsgruppe gebildet, die die gegenwärtigen Bedingungen für Pfarrer*innen im privat-rechtlichen Dienstverhältnis überprüft.
Ich hoffe, Ihnen die künftige Struktur gut erläutert und Ihnen manche Sorge genommen zu haben.
Viele Fragen, die sich noch ergeben können, sind nur aber individuell zu beantworten.
Zögern Sie daher nicht, sich an mich zu wenden.
Mit den besten Wünschen für Ihr Studium und Ihr Examen.
Herzlich Ihr
Dr. Holger Ludwig
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