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Rechtsglundlagen

Die Rechtsgrundlagen der Kirchlichen Studienbegleitung sind in der Ordnung für die Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Studentenordnung - StudO) verankert:

StudO, Abschnitt 5
Kirchliche Studienbegleitung

§ 10
Aufbau und Ziel der Kirchlichen Studienbegleitung

( 1 ) 1 Die Kirchliche Studienbegleitung ist ein Programm für Studierende der Theologie. 2 Ihre Ziele sind die Bewusstmachung und Förderung von persönlichen Fähigkeiten, die für die Ausübung des Pfarrberufs als notwendig erachtet werden in Ergänzung zur wissenschaftlichen Theologie an den Universitäten und ein Selbstklärungsprozess, ob und wie die pastorale Rolle und die Anforderungen des Pfarrberufs angenommen werden können. 3 Die Kirchliche Studienbegleitung dient der frühzeitigen und qualifizierten Förderung im Hinblick auf das Berufsziel. 4 Die Kirchliche Studienbegleitung wird durch einen Beirat unterstützt und begleitet, der durch die Kirchenleitung berufen wird und in dem Gemeindepfarrer und -pfarrerinnen vertreten sind. 5 Der Beirat berichtet der Kirchenleitung in regelmäßigen Abständen.

( 2 ) Studierende, die beabsichtigen, in den Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu treten, sollen spätestens nach der Zwischenprüfung an der Kirchlichen Studienbegleitung teilnehmen.

( 3 ) An der Kirchlichen Studienbegleitung können nur Studierende teilnehmen, die auf der Liste der Theologiestudierenden der EKHN nach § 2 eingetragen sind.

( 4 ) 1 Studierende, die sich spätestens sechs Monate nach der Zwischenprüfung zur Kirchlichen Studienbegleitung anmelden, verpflichten sich, mindestens drei Module der Kirchlichen Studienbegleitung zu besuchen (Reflexionsgespräch, Entwicklungsseminar, Perspektivgespräch). 2 Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. 3 Liegt diese Bescheinigung bei der Bewerbung um einen Platz im Praktischen Vorbereitungsdienst vor, erfolgt der Übergang in das Vikariat ohne weitere Eignungsprüfung.

§ 11
Kriterien der Kirchlichen Studienbegleitung

Die persönlichen Fähigkeiten, die bereits im Studium gefördert werden sollen, sind:

  1. Sprach-, Argumentations- und Dialogfähigkeit
  2. Teamfähigkeit
  3. Fähigkeit zur Reflexion der eigenen Person.

§ 12
Elemente der Studienbegleitung

( 1 ) Die Kirchliche Studienbegleitung gliedert sich in verpflichtende und nicht verpflichtende Elemente.

( 2 ) Sie besteht aus:

  1. Gesprächen und
  2. Seminaren und Kursen zur Förderung der berufsbezogenen Kriterien.

§ 13
Verpflichtende Elemente

( 1 ) Die Studierenden müssen im Laufe des Studiums an drei verpflichtenden Modulen teilnehmen:

  1. einem Reflexionsgespräch nach dem Gemeindepraktikum
  2. einem Entwicklungsseminar nach der Zwischenprüfung
  3. einem Perspektivgespräch zu Beginn der Integrationsphase

( 2 ) 1 Reflexions- und Perspektivgespräch sind Einzelgespräche zwischen den Pfarrerinnen und Pfarrern für Kirchliche Studienbegleitung und den Studierenden. 2 Das Reflexionsgespräch findet in zeitlicher Nähe zum Gemeindepraktikum statt. 3 Wo die Studienordnungen die Absolvierung des Praktikums schon im Grundstudium vorsehen, liegt das Gespräch unter Umständen schon vor der Zwischenprüfung. 4 Das Entwicklungsseminar ist in der Regel mehrtägig und findet in Gruppen statt.

§ 14
Freiwillige Elemente

( 1 ) 1 Neben den verpflichtenden Elementen bietet die Kirchliche Studienbegleitung Fördermodule zu den in § 11 genannten Kriterien und anderen für die Studierenden relevanten Themengebieten an. 2 Die Kurse und Seminar werden regelmäßig angeboten und rechtzeitig bekanntgegeben.

( 2 ) Die Seminare und Kurse finden in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit statt.

( 3 ) 1 Nach der Rahmenordnung der EKD für die Erste Theologische Prüfung / die Prüfung zum Magister Theologie vom 3. Dezember 2010 obliegt die Verantwortung für das Gemeindepraktikum den Theologischen Fakultäten. 2 Die Kirchliche Studienbegleitung bietet in Kooperation mit den Theologischen Fakultäten der Johann Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt und der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ein Gemeindepraktikum an, das offen ist für alle Studierenden, die auf der Liste der Theologiestudierenden der EKHN stehen.

§ 15
Dokumentation und Übergang in den Praktischen Vorbereitungsdienst

( 1 ) 1 Über die Teilnahme an den verpflichtenden Elementen der Kirchlichen Studienbegleitung stellt die Geschäftsstelle für Kirchliche Studienbegleitung eine Bescheinigung aus. 2 Diese Bescheinigung wird der Bewerbung um eine Aufnahme in den Praktischen Vorbereitungsdienst beigefügt. 3 Hat eine Studentin oder ein Student die Kirchliche Studienbegleitung nicht durchlaufen, erfolgt der Übergang in das Vikariat über ein Aufnahmeseminar.

( 2 ) Die Inhalte der Gespräche und Seminare sind vertraulicher Natur, daher erhalten die Kirchenverwaltung, das Theologische Seminar und zukünftige Lehrpfarrerinnen und Lehrpfarrer darüber keine Kenntnis.

§ 16
Geschäftsstelle Kirchliche Studienbegleitung

( 1 ) 1 Es wird eine Geschäftsstelle Kirchliche Studienbegleitung eingerichtet. 2 Sie organisiert und koordiniert die Elemente nach dieser Verordnung und ist für die Beratung und Betreuung der auf der Liste der Theologiestudierenden eingetragenen Personen zuständig.

( 2 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer für Kirchliche Studienbegleitung nehmen neben der Entwicklung und Durchführung von Angeboten der Kirchlichen Studienbegleitung nach dieser Verordnung auch Verpflichtungen der Studienbegleitung an den Theologischen Fakultäten der Universitäten Mainz und Frankfurt wahr.

( 3 ) Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle Kirchliche Studienbegleitung sind von der Mitwirkung an allen Verfahren der Aufnahme in das Vikariat, der Übernahme in den Pfarrdienst auf Probe und zur Ernennung auf Lebenszeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ausgeschlossen.

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